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   BGH, 09.05.2012 - IV ZR 1/11   

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https://dejure.org/2012,14362
BGH, 09.05.2012 - IV ZR 1/11 (https://dejure.org/2012,14362)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2012 - IV ZR 1/11 (https://dejure.org/2012,14362)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - IV ZR 1/11 (https://dejure.org/2012,14362)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 23 VVG, §§ 23 ff VVG, § 194 Abs 1 S 2 VVG, § 10 TSG
    Private Krankenversicherung: Nachträgliche Einstufung eines ursprünglich männlichen Versicherungsnehmers in den Frauentarif nach Geschlechtsumwandlung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer versicherten Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Männertarif in den Frauentarif der privaten Krankenversicherung bei Geschlechtsumwandlung eines männlichen Versicherungsnehmers

  • rabüro.de

    Änderung des Versicherungstarifes nach Geschlechtsumwandlung unzulässig

  • rewis.io

    Private Krankenversicherung: Nachträgliche Einstufung eines ursprünglich männlichen Versicherungsnehmers in den Frauentarif nach Geschlechtsumwandlung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 313; VVG § 23 ff.; VVG § 194 Abs. 1 S. 2
    Ursprünglich männlicher VN darf nach Geschlechtsumwandlung nicht in Frauentarif eingestuft werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstufung einer versicherten Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Männertarif in den Frauentarif der privaten Krankenversicherung bei Geschlechtsumwandlung eines männlichen Versicherungsnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschlechtsumwandlung und Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Begründet eine Geschlechtsumwandlung eine höhere Beitragszahlung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Männliche Versicherungsnehmer müssen nach Geschlechtsumwandlung nicht zwangsläufig in den Frauentarif wechseln

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    (Benedikt Forschner; ZJS 2013, 108)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Störung der Geschäftsgrundlage einer Krankenversicherung durch Geschlechtsumwandlung des Versicherungsnehmers?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2733
  • MDR 2012, 844
  • FamRZ 2012, 1300
  • VersR 2012, 980
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Das entspricht der gesetzlichen Risikoverteilung, die nicht über die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07, NZM 2008, 462 Rn. 11 und vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11, NJW 2012, 2733 Rn. 22).
  • BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16

    Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente:

    cc) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Anpassung der Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, so scheitert diese nicht daran, dass eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausscheidet, wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmtes Risiko abschließend regelt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11, VersR 2012, 980 Rn. 22; BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 Rn. 19; vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92, MDR 1994, 846; vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378 unter III 2 c cc (1)).
  • OLG Oldenburg, 14.05.2014 - 3 U 83/13

    Zahlungsanspruch auf restlichen Werklohn i.R.e. Vorbehalts der Abrechnung des

    Geschäftsgrundlage können - jenseits einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, hier nicht ersichtlichen Vereinbarung - aber nur solche Umstände sein, die nicht in den Risikobereich nur einer Partei fallen (vgl. BGH NJW 2012, 2733 [BGH 09.05.2012 - IV ZR 1/11] ; 2010, 1874; st. Rspr.; Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl., § 313 Rn. 19 m.w.N.).
  • AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20

    Coronabedingte Absage einer Veranstaltung: Tickethändler muss Eintrittspreis

    § 313 ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGH NJW 2012, 2733).
  • OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15

    Abfindungsanspruch muss trotz Steuerlast erfüllt werden

    In einem solchen Fall scheidet eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aus (vgl. BGH NJW 2006, 899; 2010, 1874; 2012, 2733; Palandt, a.a.O. § 313 BGB Rz. 19).
  • LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19

    Grundstückskaufvertrag: Schadensersatz des Käufers bei fehlender Bebaubarkeit

    Hingegen kann § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich keine Anwendung finden, wenn sich durch die geltend gemachte Störung ein Risiko verwirklicht hat, welches eine Partei übernommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.05.2012, NJW 2012, 2733).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2015 - 10 U 233/13

    Rechtsschutz für Klage wegen altersdiskriminierender Urlaubsregelung

    Solche verbandspolitischen Erwägungen waren nicht nur bei Erteilung der Zusage vorhersehbar, sondern fallen auch grundsätzlich allein in den Risikobereich des Beklagten (vgl. zur Bedeutung der Risikosphäre BGH NJW 2012, 2733 [BGH 09.05.2012 - IV ZR 1/11] ; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 313 Rdn. 19 ff.).
  • KG, 14.05.2020 - 2 U 35/17

    Klage eines Anschlussnehmers auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr nach der

    Die Abgrenzung der Risikosphären von an einem Schuldverhältnis beteiligten Personen erfolgt nach der Typizität des Risikos, nach allgemeinen Gepflogenheiten, Geschäftssitten und -erwartungen und schließlich nach gesetzlichen Regelungsmustern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11, MDR 2012, 844, Rn. 22 nach juris; BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, MDR 2010, 609, Rn. 15 nach juris; Finkenauer in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 313, Rn. 68; Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 313, Rnrn.
  • LG Düsseldorf, 18.06.2013 - 4b O 166/11

    Zweistufiger Biogasreaktor

    § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGH, NJW 2012, 2733; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 313 Rn. 19).
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